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ZPO § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

ZPO § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

[ Auszug: (1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und ... ]